Saro Catalogus

8.08 387 Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen § 9 Eigentumsvorbehalt (1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forde- rungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatz- ansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, im Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufen- de Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware zu veräußern unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestim- mungen: (2) Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderung mit allen Ne- benrechten aus demWeiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab, und zwar anteilig auch insoweit als die Ware ver- arbeitet oder vermengt ist, und der Verkäufer hieran in Höhe des Fakturenwertes Miteigentum erlangt hat. In letzterem Fall steht dem Verkäufer an dieser Zession ein im Verhältnis zum Fakturenwert der Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Ge- genstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Hat der Auftraggeber die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretende For- derung gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. (3) Der Verkäufer wird die abgetretenen Forderungen, solan- ge der Auftraggeber seinen Zahlungsverplichtungen nach- kommt, nicht einziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Auftraggebers. In diesem Fall ist der Ver- käufer vom Auftraggeber bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst ein- zuziehen. Der Auftraggeber ist verplichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und alle für die Geltendma- chung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Forderungen solange selbst einzuziehen, wie ihm der Verkäufer keine andereWeisung gibt. (4) Der Verkäufer verplichtet sich, die ihm zustehenden Siche- rungen insoweit freizugeben, als ihrWert die zu sichernden For- derungen ummehr als 20% übersteigt. (5) Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehalts- ware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubi- gers sofort zu benachrichtigen. (6) Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, gilt das nicht als Rücktritt vom Vertrag. Er kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehalts- ware freihändig befriedigen. (7) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware für den Ver- käufer unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl undWasser imüblichen Umfang zu versichern. Der Auftraggeber tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o. a. genannten Art gegen Versiche- rungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverplichtete zuste- hen, an den Verkäufer in Höhe seiner Forderungen ab. Der Ver- käufer nimmt diese Abtretung an. § 10 Schlussbestimmungen (1) Der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Auf- traggeber ist Emmerich am Rhein. Zwingende gesetzliche Be- stimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. (2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Auf- traggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesre- publik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Natio- nen über Verträge über den internationalenWarenkauf vom11. April 1980 (CISG) gilt nicht. (3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingun- gen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als ver- einbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemei- nen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Rege- lungslücke gekannt hätten. Hinweis: Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus demVertragsverhältnis nach § 28 Bundes- datenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung spei- chert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (zB. Versicherungen) zu übermitteln. Stand: 08.2021

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