Saro Catalogus

(5) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Ver- käufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ge- währleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonsti- gen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispiels- weise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betrefenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Ver- käufer gehemmt. (6) Der Verkäufer gewährt dem Fachhandel im Inland eine Ga- rantie von 24 Monaten für Service und Ersatzteile. Großgeräte werden vor Ort durch den Kundenservice repariert, Kleingeräte werden zur Reparatur abgeholt. Für ins Ausland gelieferteWare wird ausschließlich die Garantie für Ersatzteile übernommen. Verschleißteile sind von der Garantie ausgenommen. (7) Die Gewährleistung und Garantie entfällt, wenn der Auftrag- geber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseiti- gung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Gewährleitung und Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Anschluss der Geräte nicht durch einen Fachbetrieb vorgenom- men wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Än- derung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. § 7 Schutzrechte (1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichti- gen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung sol- cher Rechte geltend gemacht werden. (2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den Lie- fergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafen. Gelingt dem Verkäufer dies innerhalb eines ange- messenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Auftragge- bers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemei- nen Lieferbedingungen. (3) Bei Rechtsverletzungen durch vomVerkäufer gelieferte Pro- dukte anderer Hersteller wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Verkäufer be- stehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprü- che gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. § 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens (1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Ver- zug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Plichten bei Vertragsverhandlungen und un- erlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschul- den ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt. (2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonsti- gen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Plichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verplichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Instal- lation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmän- geln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchti- gen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutsplichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Lieferge- genstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken. (3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwen- dung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehenmüssen. Mit- telbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. (4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Er- satzplicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultie- rende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5 Mio. je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungs- summe seiner Produkthaftplichtversicherung oder Haftplicht- versicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verlet- zung vertragswesentlicher Plichten handelt. (5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder be- ratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leis- tungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung. (6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschafenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungs- gesetz. Allgemeine Lieferbedingungen 386

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