Saro Catalogus

385 Allgemeine Lieferbedingungen Allgemeine Lieferbedingungen im Katalog fallen zusätzliche Frachtkosten an, diese sind der dann gültigen Frachtkostentabelle zu entnehmen, bzw. separat zu erfragen. (3) Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verplichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt. (4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Ge- walt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschafung, Transportverzögerungen, Streiks, oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse demVerkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vomVertrag berechtigt. Bei Hinder- nissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leis- tungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich ei- ner angemessenen Anlaufrist. Soweit dem Auftraggeber infol- ge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber demVerkäufer vomVertrag zurücktreten. (5) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. (6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt. § 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme (1) Erfüllungsort für alle Verplichtungen aus dem Vertragsver- hältnis ist Emmerich am Rhein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem plichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. (3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Lieferge- genstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeb- lich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausfüh- rung derVersendung bestimmtenDritten auf denAuftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (zB. Versand oder Instal- lation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auf- traggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auf- traggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Auftraggeber angezeigt hat. § 6 Gewährleistung, Sachmängel (1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Plichtverlet- zungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. (2) Saro ist nicht verplichtet, außerhalb der Gewährleistung vom Käufer bestellte und von Saro gelieferte Waren zurückzu- nehmen, umzutauschen oder gutzuschreiben. (2.1) Als Ausnahme kann Saro schriftlich festlegen, in bestimm- ten Fällen zur Rücknahme oder Gutschrift bereit zu sein. Kosten (Nachträgliche Verfügung/Rücktransport/Wiedereingliede- rungspauschale) können gemäß aktueller Frachtkostenüber- sicht nachbelastet werden. (3) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich beim Ein- trefen der Lieferung im Beisein des Fahrers sorgfältig auf Voll- ständigkeit und Mängelfreiheit zu untersuchen (§ 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich ofensichtlicher Mängel oder anderer Män- gel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen drei Werktagen nach Ablie- ferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Etwaige Transport- schädenmüssendemFahrer umgehendmitgeteilt und auf dem Frachtbrief vermerkt werden. Sämtliche Schäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind SARO innerhalb von drei Werkta- gen nach Anlieferung in schriftlicher Formzumelden und Fotos von den Beschädigungen mitzuschicken. Wurde die Sendung an eine abweichende Lieferadresse geschickt, ist der Kunde ver- plichtet, dafür Sorge zu tragen, dass dort eine entsprechende Untersuchung auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit erfolgt und dass diese innerhalb von drei Werktagen gemeldet wird. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem frü- heren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versand- weges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs beindet. (4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Ver- käufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu trefenden Wahl zunächst zweimal zur Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung verplichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftragge- ber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

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