Saro Catalogus

Allgemeine Lieferbedingungen 384 Allgemeine Lieferbedingungen (B2B) der SARO Gastro-Products GmbH § 1 Geltung (1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbe- dingungen. Sie gelten ausschließlich für Verträgemit Unterneh- mern (B2B) und sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch„Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Liefe- rungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. (2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter in- den keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedin- gungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. § 2 Angebot und Vertragsabschluss (1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unver- bindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekenn- zeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. (2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Auftraggeber ist die Auftragsbestätigung, ein- schließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages sind recht- lich unverbindlich. (3) Ergänzungen und Abänderungen der getrofenenVereinba- rungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu trefen. ZurWahrung der Schriftformgenügt die te- lekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. (4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Verbrauchswerte, Belast- barkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annä- hernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum ver- traglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschafenheitsmerk- male, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfol- gen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Er- setzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. (5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoran- schlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Kata- logen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auf- traggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustim- mung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durchDritte nutzen oder verviel- fältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Ver- handlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Aus- genommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Ver- fügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. § 3 Preise und Zahlung (1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise ver- stehen sich in EURO abWerk zuzüglich Verpackung, der gesetz- lichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Ge- bühren und anderer öfentlicher Abgaben. Zu den Preisen im Katalog fallen zusätzliche Fracht- kosten an, diese sind der dann gültigen Frachtkostentabelle zu entnehmen, bzw. separat zu erfragen. (2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Ver- käufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lie- ferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). (3) Rechnungsbeträge sind sofort beziehungsweise innerhalb eines individuell vereinbarten Zahlungsziels zahlbar. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Fal- le des Verzugs bleibt unberührt. (4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher An- sprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestrit- ten oder rechtskräftig festgestellt sind. (5) Der Verkäufer führt in der Regel Lieferungen oder Leistun- gen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aus. § 4 Lieferung und Lieferzeit (1) Lieferungen erfolgen abWerk. (2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. Zu den Preisen

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