Combisteel Catalogus

577 27. Die Haftung des Lieferers ist auf Mängel beschränkt, die innerhalb eines Jahres nach der Lieferung auftreten. Übersteigt die Nutzung des Liefergegenstandes den vereinbarten Rahmen, verkürzt sich die Frist angemessen. 28. Wird ein Mangel in einem Teil des Liefergegenstandes behoben, haftet der Lieferer ein Jahr für Mängel der gelieferten Ersatzteile oder reparierten Teile zu den gleichen Bedingungen wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Für alle anderen Teile des Liefergegenstandes verlängert sich die unter Ziffer 27 genannte Frist lediglich soweit und solange die durch den Mangel verursachte Nutzungsunterbrechung des Liefergegenstandes andauert. 29. Der Besteller hat einen auftretenden Mangel unverzüglich schriftlich gegenüber dem Lieferer zu rügen. Eine solche Mängelrüge hat in jedem Fall innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der unter Ziffer 27 bestimmten Frist bzw. der verlängerten Frist(en) gemäß Ziffer 28 zu erfolgen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Besteller den Mangel gegenüber dem Lieferer nicht schriftlich innerhalb der in Absatz 1 dieser Ziffer festgelegten Fristen, verliert der Besteller sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel Schäden verursachen, hat der Besteller den Lieferer unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Besteller trägt die Gefahr für Schäden am Liefergegenstand, die sich aus einem Unterlassen der Mitteilung ergeben. Der Besteller hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen des Lieferers Folge zu leisten. 30 Nach Erhalt der Mängelrüge nach Ziffer 29 hat der Lieferer den Mangel unverzüglich und auf seine Kosten gemäß Ziffern 23 - 39 zu beheben. Die Mängelbeseitigung ist zeitlich so festzulegen, dass die Abläufe des Bestellers nicht unnötig beeinträchtigt werden. Der Mangel ist grundsätzlich am Standort des Liefergegenstandes zu beheben, sofern der Lieferer nicht die Zusendung in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort für geeigneter hält. Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur eines mangelhaften Teiles beheben und bedarf der Aus- und Einbau des Teiles keiner besonderen Fachkenntnisse, kann der Lieferer den Versand des mangelhaften Teiles in sein Werk oder an einen anderen von ihm benannten Ort verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung des Lieferers bezüglich des Mangels mit der Lieferung des ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Teiles an den Besteller. 31. Der Besteller hat auf eigene Kosten dem Lieferer den Zugang zu dem Liefergegenstand zu ermöglichen und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem Liefergegenstand gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist. 32. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt der notwendige Transport des Liefergegenstandes oder der Teile des Liefergegenstandes zum und vom Lieferer im Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln, für die der Lieferer haftet, auf Gefahr und Kosten des Lieferers. Der Besteller hat bei einem solchen Transport die Anweisungen des Lieferers zu befolgen. 33. Mangels abweichender Vereinbarung hat der Besteller alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die dem Lieferer bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Liefergegenstandes von dem bei Vertragsschluss als Ort der Lieferung durch den Lieferer an den Besteller angegebenen Bestimmungsort oder - wenn kein Bestimmungsort angegeben war - von dem Lieferort abweicht. 34. Ersetzte mangelhafte Teile sind dem Lieferer zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über. 35. Hat der Besteller den Mangel nach Ziffer 29 gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den der Lieferer haftet, so hat der Besteller dem Lieferer die Kosten zu ersetzen, die dem Lieferer durch eine solche Rüge entstehen. 36. Kommt der Lieferer seiner Verpflichtung nach Ziffer 30 nicht nach, so kann der Besteller dem Lieferer schriftlich eine letzte, angemessene Frist von mindestens einer Woche setzen, innerhalb derer der Lieferer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt der Lieferer seine Verpflichtungen innerhalb dieser letzten Frist nicht, kann der Besteller die notwendigen Reparaturen selbst oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Lieferers vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Lieferer mit Erstattung der dem Besteller entstandenen angemessenen Kosten abgegolten. 37. Schlägt eine gemäß Ziffer 36 durchgeführte Reparatur fehl, a. so kann der Besteller eine dem geminderten Wert desLiefergegenstandes entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall mehr als 15 v.H. des Kaufpreises überschreiten darf; oder b. ist der Mangel so grundlegend, dass der Besteller sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf den Liefergegenstand oder einen wesentlichen Teil davon verliert, so kann der Besteller nach schriftlicher Mitteilung an den Lieferer in Bezug auf den Teil des Liefergegenstandes vom Vertrag zurücktreten, der aufgrund des Mangels nicht wie von den Parteien vorgesehen genutzt werden kann. Der Besteller hat dann Anspruch auf Ersatz seiner Einbußen, Kosten und Schäden bis zu einem Betrag von maximal 15 v.H. des Teil-Kaufpreises, der dem Teil des Liefergegenstandes entspricht, hinsichtlich dessen der Besteller von dem Vertrag zurückgetreten ist. 38. Unbeschadet der Bestimmungen nach Ziffer 23-37 ist die Haftung des Lieferers für Mängel an jeglichem Teil des Liefergegenstandes auf ein Jahr ab Ende der in Ziffer 27 festgelegten Haftungsdauer bzw. dem Ende einer etwaig von den Parteien vereinbarten, abweichenden Haftungsdauer beschränkt. 39. Vorbehaltlich der Bestimmungen nach Ziffer 23-38 haftet der Lieferer nicht für Mängel. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, einschließlich Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Die Haftungsbeschränkung des Lieferers gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit. HAFTUNGSTEILUNG FÜR DURCH DEN LIEFERGEGENSTAND VERURSACHTE SCHÄDEN 40. Der Lieferer haftet nicht für Sachschäden, die vom Liefergegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn der Liefergegenstand im Besitz des Bestellers ist. Weiterhin übernimmt der Lieferer keinerlei Haftung für Schäden an den vom Besteller gefertigten Erzeugnissen oder an Waren, die ein vom Besteller gefertigtes Erzeugnis beinhalten. Wird der Lieferer von einem Dritten für Sachschäden im Sinne des vorangegangenen Absatzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller den Lieferer zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen in dieser Ziffer beschriebenen Anspruch gegen eine der Parteien geltend, so hat diese Partei die andere Partei hiervon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Lieferer und der Besteller sind verpflichtet, sich jeweils von einem Gericht oder Schiedsgericht vorladen zu lassen, das die gegen eine der Parteien erhobenen Schadenersatzansprüche wegen des angeblich durch den Liefergegenstand verursachten Schadens

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